Die Straßenverkehrsordnung für Fahrradfahrer ist selbstverständlich genau dieselbe, die auch für Autofahrer oder Fußgänger gilt. Allerdings betreffen nicht alle Regeln alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer gleichermaßen. In diesem Beitrag erklären wir Ihnen, welche besonderen Vorschriften die StVO für Fahrradfahrer bereithält und was Sie über das Verkehrsrecht für Fahrradfahrer unbedingt wissen sollten, wenn Sie regelmäßig mit dem Drahtesel in der Stadt unterwegs sind.
Fahrradfahrer sind Verkehrsteilnehmer und müssen sich an die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) halten. Die StVO regelt das Verhalten aller Verkehrsteilnehmer, einschließlich der Fahrradfahrer.
In diesem umfangreichen Ratgeber beantworten wir alle wichtigen Fragen rund um die StVO für Fahrradfahrer.
Die Straßenverkehrsordnung für Fahrradfahrer
Das Fahrrad wird ein immer beliebteres Verkehrsmittel, vor allem in den langsam immer überfüllteren Großstädten. Das zeigt nicht zuletzt und gerade der Boom von Pedelecs. Man ist an der frischen Luft, sportlich aktiv und oftmals sogar schneller am Ziel als mit dem Auto.
Wer mit dem Fahrrad unterwegs ist, teilt sich die Straße natürlich mit anderen Verkehrsteilnehmern: Fußgängern, Autos, Bussen und Bahnen. Darum gilt die Straßenverkehrsordnung auch für Fahrradfahrer, mit allen Rechten und Pflichten. Das Fahrrad gilt wie Autos rechtlich als Fahrzeug, im Gegensatz zu beispielsweise Inline-Skates.
Wie für alle Verkehrsteilnehmer gilt auch für Radfahrer §1 der StVO, gegenseitige Vor- und Rücksicht. Auch wenn man als Fahrradfahrer in gefährliche Situationen kommt, sollte einem bewusst sein, dass Fußgänger als schwächste Verkehrsteilnehmer gelten. Allerdings kommt es immer wieder zu Zwischenfällen zwischen Fahrradfahrern und dem Autoverkehr. Darum ist es hilfreich, sich mit der StVO für Fahrradfahrer auszukennen, auch um sich der eigenen Rechte bewusst zu werden. Es kommt schließlich immer wieder vor, dass man als Radfahrer nicht als gleichwertiger Verkehrsteilnehmer wahrgenommen wird und gerade darum in brenzlige Situationen gerät.
Doch das Verkehrsrecht für Fahrradfahrer ist unübersichtlich und chaotisch. Es gibt etliche Sonderregelungen, die für Fahrradfahrer gelten und Verwirrung stiften können. Was ist eine Benutzungspflicht und wann gilt sie? Was sind Fahrradstraßen? Gibt es eine Helmpflicht? Um sich besser zurecht zu finden, soll hier eine Orientierung gegeben werden.
Wann ist mein Fahrrad verkehrssicher?
Die Straßenverkehrsordnung hat für Fahrradfahrer mehrere eindeutige Vorschriften, die eingehalten werden müssen, damit man sorgenfrei losfahren kann. Zunächst sind das zwei Bremsen, die unabhängig voneinander funktionieren. Also Vorder- und Hinterradbremse, oder auch Vorderbremse und Rücktritt. Es ist dabei egal ob man Felgen- oder Scheibenbremsen am Rad hat. Eine starre Nabe wie bei Fixies ist dagegen nicht erlaubt.
Ebenso wichtig ist ein funktionierendes Licht. Das kann entweder mit einem Dynamo betrieben werden oder mit Batterien, inzwischen ist beides erlaubt. Wichtig ist, darauf zu achten, dass batteriebetriebene Lichter auch zugelassen sind. Das erkennt beim Kauf am entsprechenden Siegel. Solche Lichter muss man allerdings immer griffbereit haben, falls der Ausflug länger dauert oder das Wetter so schlecht wird, dass man das Licht einschalten sollte.
Außerdem brauchen Fahrradfahrer eine Klingel und Reflektoren vorne, hinten und an den Felgen, die „Katzenaugen“. Außerdem sollten auch die Pedale Reflektoren haben. Hat man alle Regeln befolgt, kann es endlich losgehen. Tritt aber während der Fahrt ein Defekt wie eine kaputte Lampe oder Bremse auf, gilt das Rad nicht mehr als verkehrstüchtig und darf nur noch geschoben werden. Sobald man endlich auf der Straße ist, geht das Chaos im Verkehrsrecht für Fahrradfahrer allerdings erst richtig los.
Wann gilt ein E-Bike noch als Fahrrad?
E-Bikes werden immer beliebter, allerdings qualifizieren sich nicht alle diese Fahrzeuge auch als Fahrräder im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO). Als Fahrräder gelten gemäß § 1 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) nur die sogenannten Pedelecs, sofern sie nachfolgende Kriterien erfüllen:
- der Motor ist nur aktiv, wenn in die Pedale getreten wird
- die Motorleistung beträgt höchsten 250 Watt
- die (motorgestützte) Höchstgeschwindigkeit beträgt maximal 25 km/h
- die Anfahrhilfe beträgt höchstens 6 km/h
Falls Ihr Rad diese Voraussetzungen erfüllt, ist es noch ein „echtes“ Fahrrad, für das die Straßenverkehrsordnung für Fahrradfahrer gilt. Sie dürfen bzw. müssen damit also den Radweg benutzen, sind von der Helmpflicht befreit und benötigen auch kein Kennzeichen oder eine spezielle Versicherung. Auch die Deutsche Bahn behandelt Ihr Gefährt dann noch als Fahrrad, für das die gleichen Beförderungsbedingungen gelten, wie für konventionelle Modelle.
Wo gilt die Straßenverkehrsordnung für Fahrradfahrer?
Die Straßenverkehrsordnung gilt, auch für Fahrradfahrer, auf allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in Deutschland. Dabei bedeutet öffentlich hier nicht, dass sich das befahrene Gelände im Besitz der öffentlichen Hand befinden oder dem Staat gehören muss. Auch Supermarktparkplätze oder gebührenpflichtige Parkhäuser, die Privateigentümer haben, qualifizieren sich als „öffentlich“ im Sinne der Straßenverkehrsordnung.
Maßgeblich ist hier lediglich der Umstand, dass das Areal grundsätzlich von jedermann befahren werden darf. Anders sieht es dagegen aus, wenn eine Straße, ein Parkplatz oder ein Parkhaus nur für ausgewählte Personen zugänglich ist, wie das bei einer Privatstraße, einem eingezäunten oder überwachtem Firmenparkplatz oder dem Parkhaus einer Bundesbehörde, das den Angestellten vorbehalten ist, der Fall ist. Hier gelten die Regeln, die der Eigentümer aufstellt. Dieser kann dabei auch verlangen, dass die Nutzer die Straßenverkehrsordnung beachten. Dann gilt die StVO für Fahrradfahrer auch einem Privatgelände.
Was sagt die Straßenverkehrsordnung für Fahrradfahrer zum Thema Radwege?
Müssen Radwege genutzt werden? Das Verkehrsrecht für Fahrradfahrer hält hier eine dezidierte Regelungen bereit, die in § 2 Abs. 4 StVO verankert ist. Es gibt Radwege, die Schilder haben und solche die keine Schilder haben. Sie können plötzlich enden oder werden durch Baustellen zugebaut. Grundsätzlich gilt, dass es keine Benutzungspflicht für Fahrradwege gibt. Das heißt, man kann auf dem Radweg fahren oder auf der Fahrbahn, also im Autoverkehr. Diese Wahlfreiheit wird jedoch häufig durch die bekannten blauen Schilder eingeschränkt. Eine Benutzungspflicht muss, ähnlich wie eine Vorfahrtstraße für Autos, nach jeder Einmündung und Kreuzung neu gekennzeichnet werden. Gibt es also nach einer Kreuzung kein blaues Schild mit Fahrrad-Piktogramm, ist man nicht mehr verpflichtet, den Radweg zu benutzen.
Im nächsten Abschnitt stellen wir Ihnen die einschlägigen Vorschriften der StVO für Fahrradfahrer sowie die wichtigsten Verkehrskennzeichen hierzu vor.
Die Grundregel des Verkehrsrechts für Fahrradfahrer lautet:
Eine Benutzungspflicht der Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung besteht nur, wenn Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das Zusatzzeichen Radverkehr frei allein angezeigt ist.

Aber es gibt auch wieder eine Einschränkung bei der Benutzungspflicht. Benutzungspflichtig ist ein Radweg nämlich nur dann, wenn er auch zumutbar ist. Das bedeutet, er darf nicht mit Schlaglöchern, Scherben oder Schnee übersät und auch nicht durch durchgebrochene Wurzeln unbefahrbar sein. Außerdem müssen Radwege eine Mindestbreite von 1,50m haben. Die Benutzungspflicht ist auch aufgehoben, wenn der Radweg zum Beispiel durch Poller nicht breit genug für Fahrräder ist, die einen Anhänger haben. Um das Ganze jedoch noch komplizierter zu machen, gibt es im Verkehrsrecht für Fahrradfahrer keine einheitliche Regelung, was zumutbar ist und was nicht. Hier kommt es immer auf den Einzelfall an.
Wer gehört nicht auf den Fahrradweg?
Hält die Straßenverkehrsordnung für Fahrradfahrer eigentlich nur Pflichten und Verbote bereit? Nicht ganz, manchmal profitieren die Radler auch davon. So wird ein Fahrradweg seinem Namen mehr als gerecht. Diesen darf nur nutzen, wer dort mit einem Fahrrad fährt. Selbst das Schieben eines Drahtesels ist hier streng genommen nicht gestattet. Wer schieben will, muss auf den Gehweg ausweichen. Auch Fußgänger, spielende Kinder, Inlineskater, oder „echte“ E-Bikes (die als Mofas gelten) haben auf dem Radweg nichts verloren. Das gleiche gilt für andere Fahrzeuge aller Art. Diese dürfen hier auch nicht halten oder parken.
Außerhalb geschlossener Ortschaften sind Radwege aber für Mofas und E-Bikes freigegeben (§ 2 Abs. 4 StVO).
Und was ist mit Ihrem Hund?
Das Verkehrsrecht für Fahrradfahrer kennt auch einige einschlägige Regelungen, die Vierbeiner betreffen. Hunde, die Spaziergänger begleiten oder alleine unterwegs sind, haben auf dem Fahrradweg genau so wenig verloren, wie ihr Frauchen oder Herrchen, wenn es zu Fuß unterwegs ist. Die StVO ist für Fahrradfahrer deshalb auch dann hilfreich, wenn diese sich von frei laufenden, aufdringlichen Hunden gestört fühlen.
Begleitet der Hund dagegen einen Radfahrer, läuft zum Beispiel angeleint neben dem Fahrrad her, dann ist das erlaubt. § 28 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung gestattet das Führen von Hunden von einem Fahrrad aus sogar ausdrücklich. Dabei dürfen aber weder das Tier selbst noch die Leine eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen. Diese Regelung greift außerdem ganz explizit nur für die Verbindung Fahrrad/Hund. Ihre Katze, ein Mini-Schwein oder ein Pony dürfen Sie so nicht trainieren, zumindest nicht auf öffentlichen Straßen. Verboten ist es auch, einen Hund von einem Kraftfahrzeug aus zu führen. Bello darf also nicht angeleint neben einem Moped oder Ihrem Smart herlaufen.
Sitz das Tier dagegen im Fahrradanhänger, ist das völlig unproblematisch. Das gilt auch dann, wenn es sich nicht um einen Hund, sondern um ein anderes Haustier handelt. Sie dürfen dabei nur nicht gegen das Tierschutzgesetz verstoßen. Das wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn der Anhänger nicht groß oder nicht sicher genug ist oder das Tier diese Freizeitbeschäftigung als Belastung empfindet, die Stress oder Angst erzeugt.
Straßenverkehrsordnung – Fahren auf der Fahrbahn
Wenn kein Fahrradweg existiert oder dessen Benutzung nicht durch eines der Schilder 237, 240 oder 241 angeordnet wird, dann dürfen Radler auch auf der Fahrbahn unterwegs sein. Die Straßenverkehrsordnung ist für Fahrradfahrer dann im gleichen Maße verbindlich, wie für Kraftfahrer. Das gilt auch für das Rechtsfahrgebot gemäß § 2 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung. Radler müssen sich also auf der Fahrbahn immer möglichst weit rechts halten. Allerdings müssen sie dabei nicht bis auf den Rinnstein ausweichen.
Auch zu parkenden Autos darf ein Abstand von gut einer Autotürbreite eingehalten werden, um Unfälle zu vermeiden. Ist im Winter nur ein Teil der Fahrbahn geräumt, müssen Radler nicht auf den nicht geräumten Abschnitt ausweichen, nur weil der sich weiter rechts befindet. Ein Seitenstreifen gehört ohnehin nicht zur Fahrbahn. Wer mit dem Rad fährt, darf den rechten Seitenstreifen gemäß § 2 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung aber benutzen, wenn kein Radweg vorhanden ist und zu Fuß Gehende nicht behindert werden.
Dürfen Radfahrer rechts überholen?
Im Stau drängeln sich forsche Radfahrer gerne an den wartenden Autoschlangen vorbei. Selbst vorbildliche Radler kommen hier während der langen Staus in der „Rush Hour“ schon einmal in Versuchung. Ob das legal ist, hängt davon ab, wie breit die Straße ist und wie Sie vorgehen. § 5 Abs. 8 Straßenverkehrsordnung regelt hier nämlich folgendes:
Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.
Das rechts Überholen ist also nicht generell verboten. Sie dürfen aber nur an den wartenden Autos vorbeiradeln, wenn Sie zu den Fahrzeugen etwa einen Meter Abstand einhalten können. Das verstehen die Gerichte unter „ausreichend Raum“. So viel Platz bleibt zwischen Autos und Bordstein leider selten übrig. Bessere Chancen hätten Sie da schon auf mehrspurigen Straßen zwischen den Fahrzeugkolonnen. Das ist aber verboten, da nur die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, rechts überholt werden dürfen.
Selbst wenn der Raum zwischen Pkws und Bordstein einmal groß genug ist, gibt es immer wieder Autofahrer, die den Radlern absichtlich den Spaß verderben und so weit rechts fahren, dass kein Zahnstocher mehr zwischen ihre Reifen und die Fahrbahnkante passt. Das ist aber leider legal, da die StVO ja ausdrücklich anordnet, dass rechts gefahren werden muss. Einen Radfahrer-Pfad offenzulassen, ist zwar legal, da „möglichst weit rechts fahren“ nicht „extrem rechts fahren“ bedeutet, letzteres ist aber in jedem Fall erlaubt, auch dann, wenn es den Radlern das Vorankommen unnötig schwer macht.
Welche Ampelzeichen gelten auch für Radfahrer?
Gibt es an Ampeln Lichtzeichen für Autos, Radfahrer und Fußgänger, dann ist eigentlich alles klar. Jeder Verkehrsteilnehmer beachtet dann die Ampel, die sich an die Gruppe richtet, die er angehört. Gibt es kein spezielles Lichtzeichen für Radler, dann müssen diese die Ampel beachten, die sich an den allgemeinen Verkehr richtet. Die Fußgängerampel gilt für Radfahrer seit 1.1.2017 nicht mehr. Wer eine Kreuzung aber trotzdem auf dem Fußgängerweg überqueren will, muss absteigen und das Rad schieben.
Verhalten auf dem Schutzstreifen
Ist ein Teil der Fahrbahn durch eine unterbrochene Linie abgegrenzt und mit Fahrrad-Piktogrammen versehen, dann handelt es sich um einen Schutzstreifen. Ein Schutzstreifen ist kein Radweg, es gelten hier aber dennoch besondere Regeln. Schutzstreifen, die sich rechts von der Fahrbahn befinden, müssen benutzt werden. Allerdings nur aufgrund des Rechtsfahrgebots des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Straßenverkehrsordnung. Das bedeutet, dass Radfahrer den Streifen jederzeit verlassen dürfen, wenn dieser durch Schnee oder andere Hindernisse blockiert ist oder sie überholen wollen.
Ein Schutzstreifen, der sich zwischen zwei Fahrbahnen befindet, muss gar nicht benutzt werden. Meist ist es aber vernünftig, das freiwillig zu tun. Autos und andere Kraftfahrzeuge dürfen den Schutzstreifen nämlich nur kurzzeitig und auch nur dann, wenn die Verkehrssituation es erfordert, befahren. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn sie einem Hindernis ausweichen müssen oder die Straße für zwei sehr große Fahrzeuge sonst nicht breit genug wäre. Radfahrende dürfen bei solchen Aktionen aber nicht gefährdet werden. Auf diese muss hier in besonderem Maße Rücksicht genommen werden.
Gelten Einbahnstraßen auch für Radfahrer?
Es gibt kaum einen Mythos, der sich hartnäckiger hält als der, dass Radfahrer in Einbahnstraßen auch in der „verkehrten“ Richtung unterwegs sein dürfen. Das ist aber so falsch, wie die Fahrtrichtung eines Geister-Radlers! Auch Radfahrer müssen die vorgegebene Fahrtrichtung in einer Einbahnstraße zwingend beachten. Es sei denn, sie schieben ihr Rad, dann werden sie aber auch zu Fußgängern, oder die Einbahnstraße ist für Radfahrer ausdrücklich für beide Richtungen freigegeben. Das erkennen Sie an einem Zusatzzeichen unter dem Einbahnstraßenschild, das ein Fahrrad und darunter zwei Pfeile zeigt, die in entgegengesetzte Richtung weisen.
Was sind eigentlich Fahrradstraßen?
Im Rahmen der großen Novelle der Straßenverkehrsordnung im Jahr 1997 wurden unter anderem sogenannte Fahrradstraßen eingeführt. Die Rechtsgrundlage bildet das Verkehrszeichen 244 gemäß Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung. Dieses Verkehrszeichen, das dem Zeichen 237 sehr ähnlich ist, aber den Zusatz „Fahrradstraße“ zeigt, ordnet folgendes an:
- Anderer als Radverkehr darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt.
- Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.
- Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt.
- Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt.
In Fahrradstraßen sind also Kraftfahrzeuge und Pferdegespanne nur gestattet, wenn dies durch eine entsprechende Beschilderung ausdrücklich erlaubt ist. Andernfalls dürfen auch Anwohner nicht mit ihren Autos oder Motorrädern in die Straße einfahren. Für alle Fahrer gilt, sofern nichts anderes angeordnet wurde, eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Die müssen dann aber auch superflinke Radler beachten. Autofahrer dürfen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nur ausreizen, wenn sie dadurch keine Radfahrer gefährden.
Hat ein Pkw langsame Radfahrer vor sich, müssen diese ihn nicht passieren lassen. Stattdessen wird von dem Autofahrer erwartet, dass er seine Geschwindigkeit den Radfahrern anpasst. Einfach Mitten auf der Straße stehen bleiben, ein Schwätzchen mit dem Nachbarn halten und dabei den Autoverkehr zeitweise vollständig lahm legen, dürfen Radfahrer aber auch hier nicht. Das wäre eine bußgeldbewehrte Behinderung des fließenden Verkehrs.
Obwohl das Nebeneinanderfahren hier erlaubt ist, gelten ansonsten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt. Das heißt, dass auch Radfahrer rechts fahren müssen und nicht auf die Gegenfahrbahn geraten dürfen. An Kreuzungen gelten die ausgeschilderten Vorfahrtsregeln für Radler und Autofahrer gleichermaßen. Gibt es keine Schilder, greift die Regel „rechts vor links“. Auch hier stehen sich Radler und Autofahrer ebenbürtig gegenüber. Kommt der Drahtesel von links, dann muss er das Auto auch in der Fahrradstraße zuerst passieren lassen.
Ist das Fahren auf dem Gehweg und in der Fußgängerzone erlaubt?
In einem Punkt ist das Verkehrsrecht für Fahrradfahrer besonders streng: Das Fahren auf dem Gehweg ist, zumindest für Radler, die älter als zehn Jahre sind, strikt verboten. Etwas anderes gilt nur, wenn Hinweisschilder das Fahren auf dem Gehweg ausdrücklich gestatten. Das geschieht oft durch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“, das ein schwarzes Fahrrad auf weißem Hintergrund zeigt. Wer illegal auf dem Gehweg unterwegs ist, gilt, auch im Rechtssinne, als besonders rücksichtslos. Kommt es zu Unfällen oder anderen Zusammenstößen mit Fußgängern, gehen die Gerichte nahezu immer von einer Alleinschuld des Radfahrers aus.
Gefährlich wird das auch dann, wenn ein Autofahrer, zum Beispiel bei der Einfahrt in eine Garage oder einen Parkplatz, einen Gehweg überquert und wegen einem Radler scharf abbremsen muss. Kommt es so zu einen Auffahrunfall durch ein nachfolgendes Fahrzeug, trifft den illegalen Radler nach Auffassung der Gerichte fast immer eine Mitschuld. Er muss dann einen Teil des entstandenen Schadens am Auto tragen, auch wenn er selber gar nicht kollidierte.
Auch dann, wenn ein Gehweg für Radfahrer freigegeben ist, haben Fußgänger dort absoluten Vorrang. Die Situation ist also eine ganz andere als die, die durch das Verkehrszeichen 240 hergestellt wird, das wir oben beschrieben haben. Das Fahren ist auf freigegebenen Gehwegen nur in Schrittgeschwindigkeit erlaubt. Darunter werden 4 bis 7 km/h verstanden. Wenn Sie das Fahrrad bei so niedriger Geschwindigkeit nicht im Gleichgewicht halten können, sollten Sie lieber absteigen und schieben. Alternativ können Sie auch auf die Fahrbahn ausweichen. Sofern ein Weg für Radfahrer nur freigegeben ist, die Benutzung aber nicht durch die Schilder 237, 240 oder 241 angeordnet wurde, dürfen Sie auch auf der Straße radeln.
Das Radfahren in der Fußgängerzone ist laut Straßenverkehrsordnung ebenfalls strikt verboten. Auch hier kann die Stadt oder Gemeinde aber Ausnahmeregelungen festsetzen. Die jeweils geltenden Vorschriften finden Sie unter dem Schild, das die Fußgängerzone ausweist. Ist hier das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angebracht, dürfen Sie in der gesamten Fußgängerzone mit dem Rad fahren, allerdings nur im Schritttempo. Es gelten dann dieselben Regeln, wie für freigegebene Gehwege. Die Fußgänger genießen also wieder absoluten Vorrang. Oftmals befindet sich unter dem Schild „Radverkehr frei“ noch ein weiteres Schild, auf dem Uhrzeiten aufgeführt sind. In diesem Fall dürfen Sie nur zu den angegeben Zeiten durch die Fußgängerzone radeln, außerhalb dieses Zeit korridors muss das Fahrrad geschoben werden.
Viele Städte erlauben die Durchfahrt durch die Fußgängerzone morgens, während des Berufsverkehrs, also meist bis 9 oder 10 Uhr, sowie abends nach Geschäftsschluss, da dann nicht mehr so viele Passanten unterwegs sind und die Unfallgefahr drastisch sinkt.
Kennt die Straßenverkehrsordnung für Fahrradfahrer Sonderregeln für Kinder?
Auch Radeln will gelernt sein. Für Kinder kennt die Straßenverkehrsordnung für Fahrradfahrer deshalb besondere Vorschriften. Bis zur Vollendung des achten Lebensjahres, also bis zum achten Geburtstag, müssen die Kleinen auf dem Gehweg fahren. Seit 2016 dürfen sie außerdem auf Radwegen unterwegs sein, sofern diese von der Fahrbahn baulich abgesetzt sind. Lediglich durch Markierungen abgegrenzte Fahrradstreifen sind für Kinder unter acht Jahren verboten. Sind die Kinder auf dem Gehweg unterwegs, dürfen sie dabei von maximal einer Personen, die selber mindestens sechzehn Jahre alt ist, begleitet werden. Kinder zwischen acht und zehn Jahren dürfen freiwillig auf dem Gehweg fahren, müssen diesen aber nicht mehr zwingend benutzen. Eine Begleitung durch eine Aufsichtsperson ist hier nicht mehr erlaubt.
Sowohl für die Kinder, als auch für ihre Begleitpersonen, gilt, dass sie auf dem Gehweg keinesfalls Fußgänger behelligen dürfen. Falls erforderlich, muss ein Kind und sein Begleiter absteigen und die Fußgänger passieren lassen. Nebeneinander fahren ist nicht generell verboten, Fußgänger dürfen so aber nicht belästigt, behindert oder gar zum Ausweichen genötigt werden.
Vor dem überqueren einer Straße müssen Radler auf dem Gehweg, unabhängig von ihrem Alter, absteigen und das Fahrrad über die kreuzende Straße schieben. Das kann zwar sehr schnell lästig werden, Eltern sollten aber darauf achten, dass ihre Kinder diese Regel unbedingt beachten und ihnen hier ein Vorbild sein. Schließlich ist das eine der Situationen, in der Kinder besonders stark gefährdet sind. Auch vorsichtige Autofahrer werden von einem Kind, das forsch vom Bürgersteig auf die Straße radelt, regelmäßig überrascht und können dann oft nicht mehr rechtzeitig abbremsen, was fatale Folgen für alle Beteiligten haben kann.
Was man sonst noch beachten muss – Straßenverkehrsordnung
Es gibt noch einige andere Regeln, die die Straßenverkehrsordnung für Fahrradfahrer bereit hält. Fahrradfahrer dürfen zum Beispiel über einen Zebrastreifen fahren, müssen sich aber dann ganz normal an Vorfahrtregeln halten und vorbeifahrende Autos durchlassen. Die Vorfahrt am Zebrastreifen gilt nämlich nur für Fußgänger, man müsste sein Fahrrad also schieben. Dafür dürfen Fahrradfahrer über Kopfhörer Musik hören – mit der Einschränkung, dass man noch das Martinshorn der Rettungskräfte hört. Man kann auch Punkte in Flensburg sammeln und sogar den Führerschein entzogen bekommen, wenn man die Schuld an einem Unfall hat. Auch Radfahren unter Alkoholeinfluss kann bestraft werden. Im Grunde gilt hier ähnlich wie beim Autofahren ein Promillewert von 0,3 als Grenze.
Man darf ebenso kein Smartphone während des Radfahrens benutzen. Das heißt nicht nur telefonieren und Nachrichten schreiben. Als Benutzung gilt auch, wenn man nur kurz auf die Uhr gucken oder das Navi checken will. Für solche Fälle empfiehlt es sich also, das Smartphone am Lenker zu befestigen. Eine weitere Seltsamkeit in der Straßenverkehrsordnung ist für Fahrradfahrer die fehlende Höchstgeschwindigkeit. Dort heißt es für Radfahrer lediglich, dass mit einer angepassten Geschwindigkeit gefahren werden muss. Der einzige Fall mit vorgeschriebener Höchstgeschwindigkeit ist wie oben beschrieben Tempo 30 in Fahrradstraßen.
Man darf sein Fahrrad auf Parkflächen abstellen, wenn diese nicht Taxis oder anderen bestimmten Fahrzeugarten vorbehalten sind. Auch das Parken auf Gehwegen, Plätzen und Fußgängerzonen ist erlaubt, wenn dadurch keine Fußgänger behindert werden. Theoretisch kann man sein Rad auch am Fahrbahnrand abstellen, dann muss es allerdings im Dunkeln beleuchtet sein. Das lohnt sich also meistens nur tagsüber, da die Beleuchtung am Fahrrad meistens über einen Dynamo nur in Bewegung funktioniert. Es gibt keine Helmpflicht für Fahrradfahrer, auch nicht für Kinder. Dennoch wird es zumindest empfohlen, einen Helm zu tragen.
Die Meinungen, ob eine Helmpflicht sinnvoll ist, gehen weit auseinander. Viele sind der Meinung, dass eine Pflicht negative Folgen haben könnte. Einerseits würden weniger Menschen auf das Fahrrad steigen, da sie den Helm unbequem finden. Andererseits würde das Tragen eines Helms zu einer höheren Risikobereitschaft führen und so den Nutzen des Helmes zunichte machen. Außerdem führen einige an, dass auch die Risikobereitschaft von Autofahrern erhöht würde, schließlich seien die Fahrradfahrer ja geschützt. Als Argument für eine Helmpflicht wird der Schutz angeführt. Kopfverletzungen können sehr ernste Folgen haben und dürfen nicht überschätzt werden. Ob die Vor- oder Nachteile überwiegen, muss von daher jeder für sich selbst entscheiden.
Zwar muss man einen Richtungswechsel mit dem Arm anzeigen, einhändig darf man aber nur fahren, wenn man das Fahrrad weiterhin unter Kontrolle hat. Freihändig fahren ist grundsätzlich verboten. Füße darf man nur dann von den Pedalen nehmen, wenn die Straßenverhältnisse es erfordern, beispielsweise bei tiefen Pfützen. Wichtig ist es noch anzumerken, dass diese Verkehrsregeln speziell für Fahrräder auch für Pedelecs gelten, nicht jedoch S-Pedelecs und E-Bikes.
Auch wenn besonders die Begriffe Pedelec und E-Bike im Alltag das Gleiche meinen können, bezeichnen sie offiziell unterschiedliche Sachen. Ein Pedelec ist ein Fahrrad mit Motorunterstützung bis 25 km/h nur, wenn auch in die Pedale getreten wird. Ein E-Bike kann die Motorunterstützung auch ohne Pedaltritte abrufen und gilt darum als Leichtmofa. Ein S-Pedelec unterstützt sogar bis 45 km/h und gilt darum als Kraftfahrzeug.
Straßenverkehrsordnung – Kurz zusammengefasst
Welche Verkehrsregeln gelten für Fahrradfahrer?
Fahrradfahrer müssen die gleichen Verkehrsregeln beachten wie Autofahrer, z. B.:
- Rechts vor links: An Kreuzungen und Einmündungen müssen Fahrradfahrer von rechts kommenden Fahrzeugen die Vorfahrt gewähren.
- Rotlicht bedeutet Stopp: An roten Ampeln müssen Fahrradfahrer anhalten.
- Geschwindigkeitsbegrenzungen: Fahrradfahrer müssen die Geschwindigkeitsbegrenzungen beachten.
- Verbotene Einfahrt: Fahrradfahrer dürfen nicht in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung fahren.
- Telefonieren am Steuer: Fahrradfahrer dürfen während der Fahrt nicht telefonieren.
Welche Sonderregelungen gelten für Fahrradfahrer?
Es gibt einige Sonderregelungen, die nur für Fahrradfahrer gelten, z. B.:
- Radwege: Fahrradfahrer müssen Radwege benutzen, wenn diese vorhanden sind.
- Gehwege: Fahrradfahrer dürfen Gehwege nur benutzen, wenn dies durch ein Schild freigegeben ist.
- Schrittgeschwindigkeit: Auf Gehwegen müssen Fahrradfahrer Schrittgeschwindigkeit fahren.
- Nebeneinanderfahren: Fahrradfahrer dürfen nebeneinander fahren, wenn dies den Verkehr nicht behindert.
Welche Verkehrszeichen und Signale sind für Fahrradfahrer wichtig?
Fahrradfahrer müssen die gleichen Verkehrszeichen und Signale beachten wie Autofahrer, z. B.:
- Vorfahrt gewähren: Das Zeichen \“Vorfahrt gewähren\“ bedeutet, dass Fahrradfahrer anhalten und den von rechts kommenden Fahrzeugen die Vorfahrt gewähren müssen.
- Stoppschild: Das Stoppschild bedeutet, dass Fahrradfahrer anhalten müssen und sich vergewissern müssen, dass die Fahrbahn frei ist, bevor sie weiterfahren.
- Ampeln: Fahrradfahrer müssen an Ampeln die gleichen Signale beachten wie Autofahrer.
Was tun bei einem Unfall?
Bei einem Unfall mit einem anderen Verkehrsteilnehmer sollten Fahrradfahrer:
- Anhalten und die Unfallstelle sichern.
- Die Personalien des anderen Verkehrsteilnehmers aufnehmen.
- Den Unfall bei der Polizei melden.
- Die Versicherung informieren.
Tipps für sicheres Fahren mit dem Fahrrad
- Seien Sie aufmerksam und vorausschauend.
- Tragen Sie einen Helm.
- Machen Sie sich durch Beleuchtung und Reflektoren sichtbar.
- Fahren Sie defensiv.
- Halten Sie die Verkehrsregeln ein.
Fazit: Straßenverkehrsordnung
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist wichtig für die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer. Fahrradfahrer müssen die StVO kennen und beachten, um sich im Straßenverkehr sicher zu bewegen.